Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 trat das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) soweit vorliegend interessierend nicht auf die Gesuche von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Protokollberichtigung (Ziffer 4) und um Herausgabe der vollständigen Audioaufnahme der Hauptverhandlung ein (Ziffer 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss zusammengefasst die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Weisung an das Regionalgericht, diverse Protokoll- mängel zu korrigieren, die Feststellung der Unrichtigkeit sowie eine entsprechende «Berichtigung» der Angabe des Regionalgerichts, wonach eine vollständige und lü- ckenlose Audioaufnahme der Hauptverhandlung in den Akten sei. Am 19. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.
E. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
E. 2.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die angefochtenen Teile der Verfügung sind nicht verfah- rensleitender Natur (für die Protokollberichtigung siehe GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 393 StPO mit Hinweisen), womit die Ausnahme von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erging fristgerecht.
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Protokollberichtigung Weisungen an das Regionalgericht beantragt, verkennt er, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekam- mer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an das erstinstanzliche Gericht nur bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf diesen Antrag nicht einzutreten. Da der Beschwerde- führer weitere begründete Anträge zur Protokollberichtigung stellt, ist der Nichtein- tretensentscheid dennoch zu überprüfen (E. 4).
E. 2.3.1 Das Gesuch vom 28. April 2026 («Dokument 131», pag. 5126 ff.) richtete sich auf die Herausgabe der Audioaufnahme der Hauptverhandlung sowie eventualiter die Beantwortung einiger Fragen zu dieser Audioaufnahme. In Ziffer 5 der angefochte- nen Verfügung wurde auf dieses Gesuch nicht eingetreten. Begründet wurde dies damit, dass sich die vollständigen Aufnahmen bei den Akten befänden. Die Auf- nahme sei ausgeschaltet worden, weil der Beschwerdeführer sein letztes Wort pra- xisgemäss von seinem Platz aus gehalten habe, wo sich kein Mikrofon befunden habe. Das Schlusswort sei indes praxisgemäss sinngemäss protokolliert worden.
E. 2.3.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom
E. 2.4 Auf die davon abgesehen als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2-2.3) einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragte den Beizug der vollständigen Akten PEN 24 125/126/134 des Regionalgerichts. Dieser Antrag wird gutgeheissen. Die weiteren Anträge richten sich auf Dokumente, die sich in diesen Akten befinden, weshalb
4 diese Anträge als gegenstandslos abzuschreiben sind. Dies mit folgender Aus- nahme: Der «USB-Beleg» «D.________» findet sich nicht auf dem USB-Stick in pag. 11590. Es muss nicht weiter geklärt werden, ob es sich dabei um eines der anderen Videos auf dem USB-Stick handelt, deren Dateiname mit «USB-#035- VIDEO» beginnt, oder sich dieser an einem anderen Ort in den Akten befindet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieses Dokument von Relevanz sein sollte, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Gesu- che seien keine beliebigen Wiederholungen, sie beträfen konkrete, verfahrens- rechtlich erhebliche Mängel. Das Regionalgericht könne diese nicht mit pauschalen Formeln, selektiver Verkürzung und widersprüchlichen Begründungen erledigen. Dies gelte umso mehr aufgrund der sprachlichen Differenzen. 4.3 Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Das Regionalgericht befasst sich in den jeweils kurzen Begründungen mit den entscheidrelevanten Punkten. Es ist nichts daran auszusetzen, dass es sich bei Ziffer 4 auf die Frage der Verspätung konzentrierte, da dies zu einem Nichteintretensentscheid führte, womit nicht in der Sache zu entscheiden war. Die Begründung von Ziffer 5 enthält alle Elemente, die für eine Anfechtung des Entscheides notwendig sind. Das Regi- onalgericht war unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht gehalten, sich mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
E. 5 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 79 StPO [«so bald wie möglich»]). Ein Zuwarten von 20 Tagen ist sicherlich mit diesen Anforderungen nicht vereinbar (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 79 StPO mit Hinweis). Fristauslösend ist grundsätzlich die Kenntnisnahme bzw. das Entdecken des be- haupteten Protokollfehlers. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wann die effek- tive Kenntnisnahme erfolgt ist. Vielmehr ist darauf abzustützen, wann der entspre- chende Punkt bei genügender Aufmerksamkeit hätte entdeckt werden können (zur analogen Bestimmung in der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]: Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen FE.2018.11 vom 25. Oktober 2018 E. 2).
E. 5.1 Ein Protokollberichtigungsgesuch ist innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme des Protokolls zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1100/2024 E. 1.3 mit Ver- weis auf JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 79 StPO und BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI,
E. 5.2 Das Regionalgericht begründete das Nichteintreten auf das Gesuch um Protokoll- berichtigung dahingehend, dass dieses verspätet eingereicht worden sei. Der Be- schwerdeführer habe am 25. März 2026 Einsicht in die Akten genommen und das Gesuch am 22. April 2026, mithin 28 Tage später, eingereicht.
E. 5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vorab ist festzuhal- ten, dass er – zu Recht – nicht in Abrede stellt, dass das Einreichen nach 28 Tagen verspätet ist. Er bringt jedoch vor, dass auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnis- nahme abzustellen sei. Damit ist ihm kein Erfolg beschieden, da es nicht auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme ankommt. Es genügt, dass er bei der Ak- teneinsicht bei genügender Aufmerksamkeit den Fehler hätte entdecken können. Der Beschwerdeführer hat sich selbst anzurechnen, dass er – sollte es denn so gewesen sein – das Protokoll bei der Akteneinsicht nur durchgeblättert und die an- geblichen Mängel daher nicht entdeckt hat, wie er dies vorbringt. Dass die genü- gende Aufmerksamkeit zur Entdeckung der Mängel den detaillierten Abgleich zwi- schen Protokoll, Audioaufnahme, Verhandlungsablauf, englischen Originaläusse- rungen, Übersetzungen und den bereits eingereichten Akten erfordert hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, erscheint unwahrscheinlich. Es kann jedoch of- fenbleiben, wie es sich damit genau verhält. Weder ist dargetan noch ersichtlich, dass dieser Abgleich 28 Tage in Anspruch genommen haben soll. Im Gegenteil macht der Beschwerdeführer geltend, dass er parallel zeitkritische und umfangrei- che Eingaben habe bearbeiten müssen, insbesondere ein dringliches Zivilverfah- ren; die Verzögerung habe nicht auf Untätigkeit, sondern einer aussergewöhnlichen Häufung dringender Eingaben beruht. Wann er aufgrund des geltend gemachten Abgleichs Kenntnis von den angeblichen Mängeln erhalten hat, zeigt er nicht auf. Damit ist nicht dargetan, dass die Frist eingehalten wäre, selbst wenn sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer behauptet ereignet haben sollte. Der Be- schwerdeführer verletzt insoweit seine Substantiierungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO).
E. 6 Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Der Antrag auf Beizug der vollständigen Akten PEN 24 125/126/134 des Regionalge- richts Oberland wird gutgeheissen.
- Der Antrag auf Beizug des «USB-Belegs» «D.________» wird abgewiesen.
- Die weiteren Beweisanträge werden als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (O 23 868 – per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 278 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1/Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger 1 Gegenstand Protokollberichtigung / Herausgabe vollständige Audioaufnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, Nicht- verhinderung einer strafbaren Veröffentlichung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 5. Mai 2026 (PEN 24 125/126/134)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 trat das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) soweit vorliegend interessierend nicht auf die Gesuche von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Protokollberichtigung (Ziffer 4) und um Herausgabe der vollständigen Audioaufnahme der Hauptverhandlung ein (Ziffer 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 Beschwerde und beantragte sinngemäss zusammengefasst die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Weisung an das Regionalgericht, diverse Protokoll- mängel zu korrigieren, die Feststellung der Unrichtigkeit sowie eine entsprechende «Berichtigung» der Angabe des Regionalgerichts, wonach eine vollständige und lü- ckenlose Audioaufnahme der Hauptverhandlung in den Akten sei. Am 19. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekam- mer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die angefochtenen Teile der Verfügung sind nicht verfah- rensleitender Natur (für die Protokollberichtigung siehe GUIDON, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 f. zu Art. 393 StPO mit Hinweisen), womit die Ausnahme von Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO nicht einschlägig ist. Der Beschwerdeführer ist unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erging fristgerecht. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Protokollberichtigung Weisungen an das Regionalgericht beantragt, verkennt er, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekam- mer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an das erstinstanzliche Gericht nur bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf diesen Antrag nicht einzutreten. Da der Beschwerde- führer weitere begründete Anträge zur Protokollberichtigung stellt, ist der Nichtein- tretensentscheid dennoch zu überprüfen (E. 4).
3 2.3 2.3.1 Das Gesuch vom 28. April 2026 («Dokument 131», pag. 5126 ff.) richtete sich auf die Herausgabe der Audioaufnahme der Hauptverhandlung sowie eventualiter die Beantwortung einiger Fragen zu dieser Audioaufnahme. In Ziffer 5 der angefochte- nen Verfügung wurde auf dieses Gesuch nicht eingetreten. Begründet wurde dies damit, dass sich die vollständigen Aufnahmen bei den Akten befänden. Die Auf- nahme sei ausgeschaltet worden, weil der Beschwerdeführer sein letztes Wort pra- xisgemäss von seinem Platz aus gehalten habe, wo sich kein Mikrofon befunden habe. Das Schlusswort sei indes praxisgemäss sinngemäss protokolliert worden. 2.3.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom
5. Mai 2026, mit der in Ziffer 5 auf das Gesuch um Herausgabe der Audioaufnahme nicht eingetreten wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine «Berichtigung» der Verfügung verlangt, da es sich nicht um eine vollständige Aufnahme handle, han- delt es sich dabei inhaltlich um ein separates Berichtigungsgesuch i.S.v. Art. 83 StPO. Dies ist vom Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erfasst, zu- mal für eine Berichtigung die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, zuständig ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Kritik des Beschwerdeführers richtet sich im Übrig en einzig gegen einen Teil der Begründung des Entscheides, der noch dazu nicht weiter entscheidrelevant ist, bezieht sich der benutzte Begriff «vollständig» doch of- fensichtlich auf die Aufnahme als solche und nicht auf die Verhandlung. Da einzig das Dispositiv einer Verfügung in Rechtskraft erwächst, kann ohnehin nur dieses angefochten werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1448/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung eine Audioauf- nahme des vollständigen letzten Wortes und der richterlichen Erklärungen besteht. Weiter erklärt er selbst, dass eine Audioaufnahme die Protokollierung nicht ersetzt. Letztlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung von Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids hat (vgl. schon nur das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2026, mit wel- chem er die «Herausgabe der vollständigen Audioaufnahme der Hauptverhand- lung, einschliesslich meines vollständigen Schlusswortes und der unmittelbar an- schliessenden gerichtlichen Schlussbemerkungen, sowie um schriftliche Mitteilung und Begründung, wenn die vollständige Aufnahme nicht herausgegeben wird» ver- langt). Scheinbar verfügt der Beschwerdeführer über die vollständige Audioauf- nahme, soweit eine solche existiert. Bei richtiger Lesart liegt denn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch keine widersprüchliche Tatsachenfest- stellung vor. So oder anders ist mangels Rechtsschutzinteresses auf die Be- schwerde gegen Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten. 2.4 Auf die davon abgesehen als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2-2.3) einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer beantragte den Beizug der vollständigen Akten PEN 24 125/126/134 des Regionalgerichts. Dieser Antrag wird gutgeheissen. Die weiteren Anträge richten sich auf Dokumente, die sich in diesen Akten befinden, weshalb
4 diese Anträge als gegenstandslos abzuschreiben sind. Dies mit folgender Aus- nahme: Der «USB-Beleg» «D.________» findet sich nicht auf dem USB-Stick in pag. 11590. Es muss nicht weiter geklärt werden, ob es sich dabei um eines der anderen Videos auf dem USB-Stick handelt, deren Dateiname mit «USB-#035- VIDEO» beginnt, oder sich dieser an einem anderen Ort in den Akten befindet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieses Dokument von Relevanz sein sollte, weshalb der Beweisantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus ver- schiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Seine Gesu- che seien keine beliebigen Wiederholungen, sie beträfen konkrete, verfahrens- rechtlich erhebliche Mängel. Das Regionalgericht könne diese nicht mit pauschalen Formeln, selektiver Verkürzung und widersprüchlichen Begründungen erledigen. Dies gelte umso mehr aufgrund der sprachlichen Differenzen. 4.3 Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Das Regionalgericht befasst sich in den jeweils kurzen Begründungen mit den entscheidrelevanten Punkten. Es ist nichts daran auszusetzen, dass es sich bei Ziffer 4 auf die Frage der Verspätung konzentrierte, da dies zu einem Nichteintretensentscheid führte, womit nicht in der Sache zu entscheiden war. Die Begründung von Ziffer 5 enthält alle Elemente, die für eine Anfechtung des Entscheides notwendig sind. Das Regi- onalgericht war unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht gehalten, sich mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. 5. 5.1 Ein Protokollberichtigungsgesuch ist innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme des Protokolls zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1100/2024 E. 1.3 mit Ver- weis auf JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 79 StPO und BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI,
5 Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 79 StPO [«so bald wie möglich»]). Ein Zuwarten von 20 Tagen ist sicherlich mit diesen Anforderungen nicht vereinbar (NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 79 StPO mit Hinweis). Fristauslösend ist grundsätzlich die Kenntnisnahme bzw. das Entdecken des be- haupteten Protokollfehlers. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wann die effek- tive Kenntnisnahme erfolgt ist. Vielmehr ist darauf abzustützen, wann der entspre- chende Punkt bei genügender Aufmerksamkeit hätte entdeckt werden können (zur analogen Bestimmung in der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]: Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen FE.2018.11 vom 25. Oktober 2018 E. 2). 5.2 Das Regionalgericht begründete das Nichteintreten auf das Gesuch um Protokoll- berichtigung dahingehend, dass dieses verspätet eingereicht worden sei. Der Be- schwerdeführer habe am 25. März 2026 Einsicht in die Akten genommen und das Gesuch am 22. April 2026, mithin 28 Tage später, eingereicht. 5.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Vorab ist festzuhal- ten, dass er – zu Recht – nicht in Abrede stellt, dass das Einreichen nach 28 Tagen verspätet ist. Er bringt jedoch vor, dass auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnis- nahme abzustellen sei. Damit ist ihm kein Erfolg beschieden, da es nicht auf den Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme ankommt. Es genügt, dass er bei der Ak- teneinsicht bei genügender Aufmerksamkeit den Fehler hätte entdecken können. Der Beschwerdeführer hat sich selbst anzurechnen, dass er – sollte es denn so gewesen sein – das Protokoll bei der Akteneinsicht nur durchgeblättert und die an- geblichen Mängel daher nicht entdeckt hat, wie er dies vorbringt. Dass die genü- gende Aufmerksamkeit zur Entdeckung der Mängel den detaillierten Abgleich zwi- schen Protokoll, Audioaufnahme, Verhandlungsablauf, englischen Originaläusse- rungen, Übersetzungen und den bereits eingereichten Akten erfordert hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, erscheint unwahrscheinlich. Es kann jedoch of- fenbleiben, wie es sich damit genau verhält. Weder ist dargetan noch ersichtlich, dass dieser Abgleich 28 Tage in Anspruch genommen haben soll. Im Gegenteil macht der Beschwerdeführer geltend, dass er parallel zeitkritische und umfangrei- che Eingaben habe bearbeiten müssen, insbesondere ein dringliches Zivilverfah- ren; die Verzögerung habe nicht auf Untätigkeit, sondern einer aussergewöhnlichen Häufung dringender Eingaben beruht. Wann er aufgrund des geltend gemachten Abgleichs Kenntnis von den angeblichen Mängeln erhalten hat, zeigt er nicht auf. Damit ist nicht dargetan, dass die Frist eingehalten wäre, selbst wenn sich der Sachverhalt wie vom Beschwerdeführer behauptet ereignet haben sollte. Der Be- schwerdeführer verletzt insoweit seine Substantiierungsobliegenheit (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). 6. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer kei-
6 nen Anspruch auf eine Entschädigung. In Ermangelung eines Schriftenwechsels ist dem Beschuldigten 2 kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Beizug der vollständigen Akten PEN 24 125/126/134 des Regionalge- richts Oberland wird gutgeheissen. 2. Der Antrag auf Beizug des «USB-Belegs» «D.________» wird abgewiesen. 3. Die weiteren Beweisanträge werden als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 6. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident E.________ (per A-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt F.________ (O 23 868 – per B-Post) Bern, 27. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet
8 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.